Satzung der Freien Schwimmer Wuppertal

§ 1

Name, Sitz und Zweck
 
1. Der Verein führt den Namen "Freie Schwimmer 07 Wuppertal e. V." und hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Register­nummer 1557 eingetragen.
 
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und des Westdeutschen Schwimmverbandes, deren Satzungen und Richtlinien anerkannt werden.
 
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Amateursports, insbesondere durch Übungen und Wettkämpfe im Schwimm-, Wasserball- und Breitensport.
 
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismä­ßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 
§ 2
Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
 
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmege­such zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters er­forderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
3. Zum Zwecke der Mitgliederwerbung ist eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft möglich. Die begrenzte Mitgliedschaft gilt längstens für- ein halbes Jahr. Absatz 2, Satz 1 und 3 des § 3 finden keine Anwendung.
 
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Im Zweifelsfall ist der Zugang der Kündigung vom Kündigenden nachzuweisen.
 
2. Der Austritt seitens eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
 
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden,
 
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
 
b) wegen Überschreitung von mehr als sechs Monaten des letztmöglichen Zahlungstermins für den Jahresbeitrag,
 
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens.
 
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
 
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied bis spätestens 15.12. eines Jahres mit Brief per Einschreiben zuzustellen.
 
§ 5
Maßregelungen
 
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maß­nahmen verhängt werden:
 
a) Verweis,
 
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
 
Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
 
§ 6
Beitragsregelung
 
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.
 
3. Die Höhe des Beitrages für die begrenzte Mitgliedschaft wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft im Voraus zu entrichten.
 
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 7
Stimmrecht und Wählbarkeit
 
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
 
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als
Gäste jederzeit teilnehmen.
 
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
 
4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
 
§ 8
Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind:
 
a) die Mitgliederversammlung,
 
b) der Vorstand.
 
§ 9
Mitgliederversammlung
 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
 
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
 
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
 
a) der Vorstand beschließt oder
 
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
 
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen oder durch Bekanntgabe in den Übungsstunden. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
 
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mit zuteilen. Sie soll folgende Punkte enthalten:
 
a) Bericht des Vorstandes,
 
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
 
c) Entlastung des Vorstandes,
 
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
 
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
 
f) Festsetzung von außerordentlichen Beiträgen,
 
g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
 
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
8. Anträge können gestellt werden
 
a) von den Mitgliedern,
 
b) vom Vorstand.
 
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
 
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
 
§ 10
Vorstand
 
1. Der Vorstand des Vereins arbeitet als
 
a) geschäftsführender Vorstand,
bestehend aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer;
 
b) .Gesamtvorstand,
 
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schwimmwart, dem Wasserballwart, dem Jugendwart, dem Pressewart und dem Sozialwart.
 
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes - mit Ausnahme des Jugendwartes - werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
 
3. Je zwei von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 
Im Innenverhältnis des Vereins darf einer der zwei stellvertretenden Vorsitzenden seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
 
4. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
 
5. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehört die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
 
§ 11
Ausschüsse
 
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom jeweiligen Vorsitzenden einberufen.
 
§ 12
Jugendwart
 
1. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Nähere Einzelheiten sind in der Jugendordnung geregelt. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
 
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Pressewart haben das Recht, an der Versammlung, in welcher der Jugendwart gewählt wird, beratend teilzunehmen.
 
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist je ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.
 
§ 14
Wahlen
 
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 15
Kassenprüfer
 
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
 
§ 16
Auflösung des Vereins
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
 
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
 
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
 
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
 
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung der Stadtgemeinde Wuppertal, Rathaus, Wuppertal-Barmen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Stand: 23.02.2013